ANÜ-Erlaubnis
beantragen

AMETHYST - Ihre Rechtsberater zu Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)

Amethyst Rechtsanwälte

Ihre Rechtsanwälte zur
AÜG-Erlaubnis

Sie möchten die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beantragen oder verlängern?

Eine Betriebsprüfung durch die Bundesagentur steht an?

Sie wissen nicht, ob Sie die AÜG-Lizenz überhaupt benötigen?

Sie planen ein Projekt und wissen nicht, ob es Dienst-, Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung ist?

Sie benötigen Vertragsmuster?

Es gibt bereits Beanstandungen oder Probleme mit der Bundesagentur für Arbeit?

In Antragsverfahren für die AÜG-Erlaubnis bei der Bundesagentur für Arbeit sind AMETHYST Rechtsanwälte Ihre strategischen Partner und vertreten Ihre Interessen mit Nachdruck!

Beantragung, Verlängerung und absicherung Ihrer AÜG-Erlaubnis

AÜG-Erlaubnis beantragen - rechtssicher, schnell & mit spezialisierten Rechtsanwälten

Die Beantragung einer AÜG-Erlaubnis ist weit mehr als ein formaler Verwaltungsakt. Bereits im Antragsverfahren entscheidet sich häufig, ob die Bundesagentur für Arbeit die Erlaubnis zügig erteilen kann oder ob Rückfragen, Verzögerungen oder sogar eine Ablehnung drohen.

Als auf Arbeitnehmerüberlassung spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei begleiten wir Unternehmen bundesweit bei der erstmaligen Beantragung, der Verlängerung und der unbefristeten Erteilung der AÜG-Erlaubnis. Wir übernehmen den gesamten Antragsprozess, prüfen Ihre Unterlagen und Vertragswerke und stehen Ihnen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als kompetenter Ansprechpartner zur Seite.

Unser Ziel: Eine schnelle und rechtssichere Erlaubniserteilung – und eine Unternehmensstruktur, die auch zukünftigen Betriebsprüfungen standhält.

Warum Unternehmen ihre AÜG-Erlaubnis mit unserer Kanzlei beantragen

Die meisten Probleme entstehen nicht erst während der Betriebsprüfung, sondern bereits bei der Antragstellung. Unvollständige Unterlagen, ungeeignete Vertragsmuster oder eine nicht nachvollziehbare Unternehmensstruktur führen regelmäßig zu Nachfragen der Bundesagentur für Arbeit und verzögern das Verfahren unnötig.

Wir kennen die Anforderungen der Behörde aus langjähriger Spezialisierung und zahlreichen Antrags- und Prüfungsverfahren. Deshalb bereiten wir Ihren Antrag von Anfang an so vor, dass typische Fehler vermieden und die entscheidenden Voraussetzungen nachvollziehbar dokumentiert werden.

Ihre Vorteile auf einen Blick:

  • Spezialisierung auf Arbeitnehmerüberlassung seit über 25 Jahren
  • Erfahrung aus mehr als 1.000 AÜG-Mandaten
  • Begleitung von der Antragstellung bis zur ersten Betriebsprüfung
  • Prüfungssichere Vertragsmuster
  • Persönliche Betreuung und direkte Kommunikation mit der Bundesagentur für Arbeit
  • Bundesweite Beratung von Personaldienstleistern, Unternehmen und Konzernen

Über uns

Als Anwaltskanzlei sind wir seit mehr als 25 Jahren hoch spezialisiert auf das Recht der Arbeitnehmerüberlassung. Wir betreuen bundesweit und grenzüberschreitend Unternehmen jeder Branche und Größe in allen Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung. ANÜ-Anträge und -Verlängerungen gegen die Bundesagentur für Arbeit sind für uns Tagesgeschäft. Wir wissen, wie Anträge auf Erlaubnis richtig gestellt, werden, welche Unterlagen und Ergänzungen die Bundesagentur verlangt und wie mit Problemfällen umzugehen ist. Profitieren auch Sie von unserer Erfahrung aus mehr als 1.000 Verfahren im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG).

Jörg Hennig
Partneranwalt bei AMETHYST

  • Anwalt seit 1996, seit 2003 mit Schwerpunkt Arbeitnehmerüberlassung
  • Partner bei AMETHYST Rechtsanwälte Berlin, Schwerpunkte Arbeitnehmerüberlassung + Arbeitsrecht + Sozialversicherung
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Sozialrecht
  • Mitautor des Fachbuchs Böhm/Hennig/Popp „Praxishandbuch Arbeitnehmerüberlassung“, 5. Aufl. 2022 sowie diverser weiterer Fachbeiträge zur Arbeitnehmerüberlassung
  • Häufiger Referent bei dem Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP), u.a. beim Potsdamer Rechtsforum 2022 zum Thema „AÜG-Prüfungen der Bundesagentur für Arbeit“
  • Ständige Begleitung von AÜ-Prüfungen, Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit

Anika Nadler
Partneranwältin bei AMETHYST

  • Anwältin seit 2016 mit Schwerpunkt Arbeitnehmerüberlassung
  • Partnerin bei AMETHYST Rechtsanwälte Berlin, Schwerpunkte Arbeitnehmerüberlassung + besonderes Verwaltungsrecht + Sozialversicherung
  • Autorin diverser weiterer Fachbeiträge zur Arbeitnehmerüberlassung
  • Branchenfokus und Schwerpunkte: Health, IT, internationale Personaltransfers, grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung, Ansiedlung ausländischer Unternehmen
  • Seminarreferentin zu allen Themen der Arbeitnehmerüberlassung
  • Ständige Begleitung von AÜ-Prüfungen, Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit
  • Beratung auch auf Englisch, Französisch und Italienisch

Immer auf dem Laufenden

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Service

Mehr als nur die Antragstellung

Mit der Erteilung der AÜG-Erlaubnis beginnt der eigentliche Prüfungsalltag. Bereits nach dem ersten Jahr steht regelmäßig die die Verlängerung der Erlaubnis sowie erste Betriebsprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit an. Deshalb denken wir den Antragsprozess von Anfang an weiter.

Wir unterstützen unsere Mandanten nicht nur bei der Erlaubnis, sondern auch bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Verträge, der Vorbereitung auf Betriebsprüfungen sowie – falls erforderlich – bei Beanstandungen, Bußgeldverfahren oder der Verteidigung der AÜG-Erlaubnis gegen eine Erlaubnisversagung.

So erhalten Sie alle Leistungen aus einer Hand und profitieren von einem Ansprechpartner, der Ihr Unternehmen langfristig begleitet.

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

Unsere Dienstleistungen kurz zusammengefasst:

Antrag auf AÜG-Erlaubnis

Wir begleiten Sie bei der erstmaligen Beantragung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis – von der Prüfung Ihres Geschäftsmodells bis zur vollständigen Antragstellung.

Verlängerung und unbefristete Erlaubnis

Wir übernehmen die rechtzeitige Vorbereitung der Verlängerungsanträge und schaffen die Grundlage für eine erfolgreiche unbefristete Erlaubnis.

Vertragsgestaltung

Prüfungssichere Arbeitsverträge, Arbeitnehmerüberlassungsverträge und Vertragsmuster, die den Anforderungen der Bundesagentur für Arbeit entsprechen.

Vertretung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit

Unterstützung bei Anhörungen, Beanstandungen, Bußgeldverfahren sowie Widerspruchs- und Gerichtsverfahren.

Rechtliche Beratung

Warum frühzeitige Beratung Zeit & Kosten spart

Ein professionell vorbereiteter Antrag reduziert Rückfragen der Bundesagentur für Arbeit erheblich und schafft gleichzeitig die Grundlage für eine erfolgreiche erste Betriebsprüfung.

Je früher rechtliche Fragen geklärt werden, desto einfacher lassen sich spätere Risiken vermeiden – von ungeeigneten Vertragsgestaltungen bis hin zu Problemen bei Equal Pay, Tarifanwendung oder der Betriebsorganisation.

Hilfe von Spezialisten

Jetzt AÜG-Erlaubnis professionell beantragen

Ob Existenzgründung, Expansion oder Verlängerung Ihrer Erlaubnis – wir begleiten Sie durch das gesamte Verfahren und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine rechtssichere und wirtschaftlich sinnvolle Lösung.

Vereinbaren Sie jetzt Ihre unverbindliche Ersteinschätzung – per E-Mail oder einfach telefonisch.

Gemeinsam schaffen wir die Grundlage für eine erfolgreiche und langfristig sichere Arbeitnehmerüberlassung.

FAQ

Häufige Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung

Ist auch ein „Selbstverleih“ möglich?

Diese Frage wird häufig von Personen gestellt, die bisher als Freelancer tätig waren und denen ihr Auftraggeber plötzlich mitteilt, dass der Einsatz zukünftig in Arbeitnehmerüberlassung erfolgen soll.

Generell ist ein Selbstverleih einer einzelnen Person nicht möglich, weil die „Arbeitnehmerüberlassung“ erst einmal einen „Arbeitnehmer“ voraussetzt. Ist jemand selbstständig, ist er jedoch kein Arbeitnehmer und kann sich auch nicht an einen Entleiher überlassen.

Kann ich mich als Geschäftsführer einer GmbH überlassen?

Das ist schon etwas komplizierter. GmbH-Geschäftsführer können im Sozialversicherungsrecht Arbeitnehmer sein, wenn sie gegenüber den Gesellschaftern weisungsunterworfen sind, also keine Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag besitzen (vgl. BAG v. 17.09.2014 – 10 AZB 43/14). Auch arbeitsrechtlich können sie Arbeitnehmer sein („Danosa“, Rs. C-232/09).

Wenn Sie also wirklich Arbeitnehmer sind, ist eine Überlassung möglich. Im klassischen Fall des Alleingründers ist das jedoch nicht der Fall.

Muss ich im Zeitpunkt der Antragstellung bereits alle Unterlagen vorlegen oder kann ich einige Dokumente auch nachreichen?

Die Unterlagen sollten bei Einreichung des Antrages weitgehend vollständig sein. Dennoch ist es möglich, Unterlagen noch nachzureichen. So machen wir es bei unseren Anträgen in der Regel auch: wenn nur noch ein oder zwei Dokumente fehlen, reichen wir den Antrag ein.

Bei Verlängerungsanträgen ist das natürlich noch viel wichtiger. Denn der Verlängerungsantrag muss spätestens drei Monate vor Ablauf der bisherigen Erlaubnis gestellt werden. Würde diese Frist nicht eingehalten werden, muss die Erlaubnisbehörde die Erlaubnis nicht verlängern.

Empfiehlt es sich, Tarifverträge der Arbeitnehmerüberlassung anzuwenden oder ist Equal Treatment zu bevorzugen?

In der Regel ist es sinnvoll, die Tarifverträge der Zeitarbeit anzuwenden. Denn diese enthalten Regelungen, die auf entsprechend flexible Einsätze zugeschnitten sind, wie zum Beispiel Arbeitszeitkonten. Zwar ist die Anwendung der Tarifverträge recht kompliziert; bei häufig wechselnden Kunden ist es für den Verleiher jedoch deutlich einfacher, immer nach denselben tariflichen Regelungen abzurechnen und nicht für jeden Neueinsatz erst einmal umständlich die Arbeitsbedingungen des Entleihers abzufragen. Hierzu wäre er bei Equal Treatment verpflichtet.

In Hochlohnbranchen sieht das mittlerweile allerdings anders aus. Hier tendieren Unternehmen immer mehr zum Equal Treatment, um sich nicht mit den lästigen Tarifbedingungen auseinandersetzen zu müssen. Da die Arbeitnehmer ihre Einsätze nur sehr selten wechseln und oft bis zur Überlassungshöchstdauer bei denselben Kunden eingesetzt werden, ist der Verwaltungsaufwand dadurch nicht höher. Auch sind die Kosten oft nicht höher, weil die Arbeitnehmer ohnehin immer dasselbe verdienen (zum Beispiel Ärzte oder IT Spezialisten).

Kann ich mit meinen Mitarbeitern ein Festgehalt vereinbaren, obwohl die Tarifverträge der Arbeitnehmerüberlassung Stundenlöhne vorsehen?

Die Vereinbarung eines Festgehalts ist zulässig. Allerdings ist darauf zu achten, dass dieses Festgehalt immer die tariflichen Löhne überschreitet. Der Verleiher sollte daher eine „Schattenrechnung“ durchführen, aus der sich ergibt, dass er mit seinem Festgehalt über dem Tariflohn liegt. Dann ist ein solches Vorgehen zulässig.

Die Tarifverträge der Zeitarbeit sehen eine 35–Stunden–Woche vor. Kann ich mit meinen Arbeitnehmern weiterhin eine Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbaren?

Die Vereinbarung einer Arbeitszeit von mehr als 35 Stunden wird von der Bundesagentur für Arbeit mittlerweile nicht mehr für zulässig gehalten. Dieser Weg ist also verbaut, wenn Tarifverträge angewandt werden. Das bedeutet aber nicht, dass die Arbeitszeit nicht 35 Stunden überschreiten darf. Das ist weiterhin zulässig und kann auch regelmäßig geschehen. Nur die vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers muss auf 35 Stunden begrenzt werden.

Außerdem enthalten die Tarifverträge von BAP und iGZ mittlerweile eine Ausnahmeklausel, nach der auf die Vereinbarung einer höheren Arbeitszeit zulässig ist, wenn die Einsätze überwiegend in Branchen mit einer entsprechend höheren Arbeitszeit erfolgen.

Wer prüft die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (Betriebsprüfung)?

Die Bundesagentur für Arbeit (BfA) prüft Unternehmen (Verleiher), die Arbeitnehmer verleihen (überlassen) möchten oder dies bereits tun. Jederzeit sollten solche Unternehmen mit einer Prüfung rechnen. Dabei wird in erster Linie auf Vollständigkeit der Unterlagen geprüft. Auch nimmt die BfA gerne eine Verlängerung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zum Anlass für eine Betriebsprüfung. Gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit Anhaltspunkte oder Verdacht auf Verstöße gegen Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist eine Prüfung sehr wahrscheinlich. Auch eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung schützt nicht vor Betriebsprüfungen. Diese sollen dann alle 3-5 Jahre stattfinden.

Der Weg zur unbefristeten AÜG-Erlaubnis

In welchen Fällen ist eine Arbeitnehmerüberlassung strafbar?

Grundvoraussetzung für die Überlassung oder den Verleih ist eine Arbeitnehmerüberlassungs-Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Erfolgt die Überlassung ohne Erlaubnis, ist sie bußgeldbewehrt.

Strafbar ist allerdings die Überlassung von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ohne Erlaubnis (§ 15 AÜG). Das Strafmaß bei Verurteilung reicht von einer Geldstrafe bis zu mehrjähriger Haftstrafe in besonders schweren Fällen.

Weiterführende Info: Zoll.de (ext. Link)

Schäden der Arbeitnehmerüberlassung – Wer haftet?

Hier gilt das Prinzip des Auswahlverschuldens. Der Verleiher oder der Personaldienstleister haften nur, wenn sie den Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß ausgewählt haben. Dabei kommt es vor allem darauf an, dass die Arbeitnehmer die vereinbarte Qualifikation auch tatsächlich besitzen. Wird zum Beispiel also ein Installateur überlassen, der die vereinbarte Qualifikation in Wahrheit gar nicht besitzt, und verursacht dieser deshalb einen Leitungsschaden, so ist der Schaden wegen eines Auswahlverschuldens des Verleihers eingetreten. Liegt dieses Auswahlverschulden vor und kommt es deshalb zu einem Schaden, haftet der Personaldienstleister dafür und sollte sich möglichst auch entsprechend versichert.

Schäden, die durch sonstige „Schlechtleistung“ des Zeitarbeitnehmers beim Entleiher oder Kunden entstehen, muss der Kunde selbst zu regulieren, als wären die eingesetzten Arbeitnehmer bei selbst angestellt. AAuf eine Schadensregulierung durch die private Haftpflichtversicherung kann sich der Verleiher keinesfalls verlassen.

Gibt es Unterschiede zwischen Leiharbeit und Arbeitnehmerüberlassung?

Wenn man von Arbeitnehmerüberlassung spricht, werden in der Regel auch Begrifflichkeiten wie Zeitarbeit, Leiharbeit oder Personalleasing verwendet. All diese Bezeichnungen beschreiben den Vorgang der Arbeitnehmerüberlassung. Diese stellt eine vertragliche Beziehung zwischen den drei Parteien Verleiher (Arbeitgeber des zu verleihenden Arbeitnehmers), Entleiher (Firma, die den Arbeitnehmer weisungsbefugt temporär einsetzt) und dem Arbeitnehmer (auch Leiharbeitnehmer). Unterschiede bestehen somit also nicht.