ANÜ-Erlaubnis
beantragen

AMETHYST - Ihre Rechtsberater zu Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)

Rechtliche Beratung

ANÜ-Antragsverfahren

Antrag Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)

Wir übernehmen den gesamten Antragsprozess zur ANÜ-Erlaubnis. Egal ob Erstantrag, Verlängerung oder Antrag auf unbefristete Erteilung der Erlaubnis: Wir sind Ihre kompetenten Partner.

Im Rahmen unserer Beauftragung stellen wir unseren Mandanten eine umfangreiche Liste mit den zur Erteilung der Erlaubnis nötigen Unterlagen zusammen, die von Ihnen teilweise höchstpersönlich beantragt werden müssen. Das bereitet in der Regel keine Probleme. Falls doch, helfen wir auch dabei.

Den Rest machen wir, beantragen Unterlagen, die wir als Vertreter für Sie beantragen können, füllen die Formulare aus, besprechen mit Ihnen die wichtigen Punkte, klären Schwachstellen und bieten dazu Lösungen an, wählen in Absprache Ihre Verträge und klären alle Zweifel mit der Bundesagentur für Arbeit.

Im Rahmen unserer Beratung weisen wir auf typische und häufig auftretende Probleme und Schwierigkeiten hin, die bei der Antragstellung entstehen können. Gemeinsam arbeiten wir diesen entgegen und unterstützen unsere Kunden mit unserer langjährigen Erfahrung und unserem Wissen zum Antragsprozess. Wenn es gut läuft, kann die Erlaubnis dann schon nach ca. vier Wochen vorliegen.

Bei der Antragsbearbeitung blicken wir auch voraus und stellen Sie als Antragsteller so auf, dass es bei der nach einem Jahr erstmals anstehenden Prüfung der Akten durch die Bundesagentur für Arbeit keine Probleme gibt und die Erlaubnis dann verlängert wird.

I. Hilfe und juristische Vertretung bei Auseinandersetzungen mit der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit erteilt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Bei Verstößen oder nach Betriebsprüfungen kann sie aber auch Bußgelder verhängen, Ermittlungsverfahren einleiten oder die Erlaubnis wieder entziehen. In diesen Fällen vertreten wir Personaldienstleister und betroffene Unternehmen im Widerspruchsverfahren gegen die Bundesagentur. Wenn es sein muss, auch in einem Eilverfahren auf einstweiligen Rechtsschutz zur Erteilung der AÜG-Erlaubnis. Solche Verfahren gehören für uns zum Tagesgeschäft.

Der Entzug oder auch die Versagung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung kann für Erlaubnisinhaber eine existenzgefährdende Wirkung haben. Dabei kann nicht nur ein Fehlverhalten des Verleihers in der Vergangenheit, sondern auch die Prognose für die Zukunft ausschlaggebend für die Entscheidung der BAfA sein, die Erlaubnis zu versagen. Wir unterstützen und beraten Unternehmen, wie sie der Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit entgegentreten können und welche Maßnahmen erfolgversprechend sind. Wir beraten auch im Voraus, wie man der Gefahr einer Versagung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis entgegenwirken kann.

Wie viel kostet die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung? 

Wer beabsichtigt, eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu beantragen, hat viel zu beachten und muss eine ganze Reihe von verschiedensten Unterlagen für den Antrag bereitstellen. Ein Punkt, der dabei schnell in den Hintergrund geraten kann, aber im Rahmen einer vorausschauenden und umfassenden Planung keineswegs vernachlässigt werden sollte, sind die Kosten: 

Mit welchen Kosten ist auf dem Weg zum Erhalt einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu rechnen? Wie viel kostet die Verlängerung der Erlaubnis? Wofür fallen überhaupt Gebühren an?  
Antworten auf dieses bloß scheinbare Randthema gibt dieser Leitfaden rund um die Kosten der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung von AMETHYST Rechtsanwälte. 

Neue Gesetzeslage seit Oktober 2021

Seit dem 01. Oktober 2021 gilt die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (kurz: BMASBGebV). Diese wurde im Rahmen der Strukturreform des Verwaltungsgebührenrechts erlassen. Ziel der Reform war die Vereinheitlichung und übersichtliche Darstellung der bis dahin verstreut geregelten Gebühren. Daneben vollzieht die neue Gebührenverordnung den Wechsel vom Äquivalenz- zum Kostendeckungsprinzip. Nach dem Äquivalenzprinzip sollten die Gebühren den wirtschaftlichen Wert für den Leistungsempfänger abbilden. Nun sollen die Gebühren lediglich die mit der entsprechenden Leistung verbundenen Verwaltungskosten abdecken. Die Gebühren bzw. Auslagen im Einzelnen finden sich in der Anlage zu § 2 Abs. 1 der BMASBGebV.  

Erstmaliger Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit

Beim Blick auf die Gebührenstruktur ist zunächst zu unterscheiden, ob für die beabsichtigte Tätigkeit überhaupt eine Erlaubnis benötigt wird. Handelt es sich um eine erlaubnisfreie Überlassung nach § 1 Abs. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), genügt die Anzeige der Überlassung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BfA) nach § 1a AÜG. Das ist etwa der Fall, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und die Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG). Für diese erlaubnisfreie Anzeige der Überlassung fallen Gebühren iHv. 64,40 € an. Fällt hingegen die angestrebte Tätigkeit unter den Erlaubnisvorbehalt des  AÜG, so ist ein (Erst-) Antrag auf Erhalt einer Erlaubnis bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen. Für diesen erhebt die BfA 377,00 € als Gebühren.  

Verlängerung der Erlaubnis & Betriebsprüfung

Die erteilte Erlaubnis ist zunächst ein Jahr gültig und muss für die Fortsetzung der Tätigkeit drei Monate vor Ablauf des Jahres verlängert werden. Bei dem ersten Antrag auf Verlängerung unternimmt die BfA in der Regel eine Betriebsprüfung. Dabei wird kontrolliert, ob die notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung der Verlängerung vorliegen. Ein solcher Antrag mit Standard-Prüfung verursacht Gebühren iHv. 2.060,00 €.  

Aus besonderen Gründen kann es auch zu einer bloß eingeschränkten Prüfung kommen. Ein Beispiel dafür wäre ein nur geringer Verleihumfang, also bei einer geringen Anzahl von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern. Die Prüfung ist dementsprechend weniger aufwendig, sodass auch die Gebühren mit 1.316,00 € geringer ausfallen. Beim zweiten Antrag auf Erlaubnisverlängerung, also nach zwei Jahren ab erstmaligen Erhalt der Erlaubnis, erfolgt die Verlängerung regelmäßig ganz ohne Betriebsprüfung. In diesem Fall liegen die Gebühren bei 218,00 €.  

Antrag auf unbefristete Erlaubnis

Nachdem das Unternehmen drei aufeinanderfolgende Jahre mit einer Erlaubnis im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig gewesen ist, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zu stellen. Dafür fällt in der Regel eine Gebühr iHv. 2.060, 00 € an, denn die BfA unternimmt wieder eine Betriebsprüfung. Auch hier gibt es die Möglichkeit einer bloß eingeschränkten Prüfung mit entsprechend geringeren Gebühren für den Antrag (1.316,00 €).  

Hat das Unternehmen eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung inne, führt die BfA üblicherweise alle fünf Jahre eine präventive Routinekontrolle durch. Dabei entstehen 1.665,00 € Gebühren. Allerdings gibt es erneut den Ausnahmefall der eingeschränkten Prüfung, sodass es in bestimmten Fällen aufgrund des geringeren Aufwands nur zu Gebühren iHv. 921,00 € kommt. 

Betriebsprüfung ohne Antragsbearbeitung & Durchsuchungen

Die Bundesagentur für Arbeit kann außerdem unabhängig von der Antragsstellung oder -bearbeitung Betriebsprüfungen vornehmen. Dabei handelt es sich um anlassbezogene Kontrollen oder um sogenannte Nachschauprüfungen. Liegen der Agentur Hinweise auf Verstöße durch das Unternehmen vor, kann diese eine anlassbezogene Kontrolle zur Überprüfung dieser Verstöße vornehmen. Nachschauprüfungen erfolgen, wenn die BfA die Behebung von Beanstandungen aus früheren Prüfungen sicherstellen möchte. In beiden Fällen begrenzt sich die Prüfung regelmäßig auf die betroffenen Materien, sodass jeweils nur die Gebühren für eine eingeschränkte Prüfung ohne Antragsbearbeitung iHv. 921,00 € anfallen. Stellt die Bundesagentur während der Prüfung jedoch weitere Unregelmäßigkeiten fest, kann es auch zu einer vollständigen Prüfung kommen, die dann die entsprechenden Gebühren von 1.665,00 € nach sich zieht.  

Darüber hinaus kann die Bundesagentur für Arbeit Durchsuchungen beim Unternehmen vornehmen. Gemäß § 7 Abs. 4 AÜG sind derlei Durchsuchungen nur nach richterlicher Anordnung oder bei Gefahr im Verzug möglich. Aufgrund des Kostendeckungsprinzips muss das Unternehmen auch die für die Durchsuchung anfallenden Kosten begleichen. Einen festen Betrag gibt es hier nicht. Stattdessen bemessen sich die Gebühren bei Durchsuchungen nach dem Zeitaufwand der Behörde. 

Untersagung der Erlaubnis

Ist die Bundesagentur für Arbeit der Auffassung, dass das Unternehmen nicht die Voraussetzungen erfüllt, um Arbeitnehmerüberlassung zu betreiben, oder hat das Unternehmen nicht die erforderliche Erlaubnis inne, so hat die Arbeitsagentur den Verleih von Leiharbeitnehmern zu untersagen und zu verhindern, § 6 AÜG. Für eine entsprechende Untersagungsverfügung fallen Gebühren iHv. 76,80 € an. Eine Zwangsgeldandrohung, also die schriftliche Androhung eines Zwangsgeldes nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG), verursacht 43,40 € Gebühren.  

Greift die Behörde zu anderen Maßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, um weiteres Überlassen durch das Unternehmen zu verhindern, bemessen sich die Gebühren nach dem Zeitaufwand. Ein Beispiel für eine solche Maßnahmen nach dem VwVG wäre die, über eine bloße Androhung hinausgehende, Festsetzung eines Zwangsgeldes.   

Zusätzlich anfallende Auslagen

Schließlich kann die Bundesagentur neben den dargestellten Gebühren auch Kosten als Auslagen erheben. Darunter fallen Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge sowie Übersetzungen, die auf besonderen Antrag erstellt werden. Außerdem umfasst sind Kosten, die durch eine öffentliche Bekanntmachung entstehen. All diese Kosten werden jeweils in der tatsächlich entstandenen Höhe in Rechnung gestellt, es gibt hier also keine Pauschalbeträge. Bei den Kosten für öffentliche Bekanntmachungen sind jedoch die entsprechenden Postgebühren ausgenommen.

AMETHYST-Kommentar

Während der Wechsel vom Äquivalenz- zum Kostendeckungsprinzip ein begrüßenswerter und längst hinfälliger Schritt war, bleibt die Gebührenstruktur der Bundesagentur für Arbeit für Unternehmen ein relevanter Kostenfaktor. Es gilt also, der Arbeitsagentur möglichst wenig Angriffsfläche und Grund zu kostspieligen Prüfungen zu geben. AMETHYST Rechtsanwälte helfen Ihnen dabei mit jahrelanger Erfahrung und Expertise in Recht & Praxis der Arbeitnehmerüberlassung.