ANÜ-Erlaubnis
beantragen

AMETHYST - Ihre Rechtsberater zu Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)

Rechtliche Beratung

ANÜ-Antragsverfahren

AÜG-Erlaubnis beantragen - sicher, vollständig und ohne vermeidbare Verzögerungen

Viele Anträge auf eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis scheitern nicht an den gesetzlichen Voraussetzungen, sondern an der praktischen Umsetzung. Häufig sind es unvollständige Unterlagen, unklare Darstellungen des Geschäftsmodells oder fehlende Nachweise zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die zu Rückfragen, Verzögerungen oder sogar zur Ablehnung führen.

Die Anforderungen der Bundesagentur für Arbeit sind dabei klar geregelt, aber streng in der Anwendung: Geprüft werden insbesondere Zuverlässigkeit, finanzielle Stabilität und die organisatorische Struktur des Unternehmens. Wer den Antrag strategisch vorbereitet, erhält die Erlaubnis in der Regel zügig – wer unstrukturiert vorgeht, riskiert Zeitverlust und Ablehnung.

Wir unterstützen Unternehmen dabei, den AÜG-Antrag vollständig, nachvollziehbar und prüfungssicher aufzubereiten.

Eine schnelle Erlaubnis ist kein Zufall

In der Praxis wird häufig unterschätzt, dass nicht allein die Einreichung von Unterlagen entscheidend ist, sondern deren Qualität, Struktur und Plausibilität. Besonders die Darstellung des Geschäftsmodells sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit führen regelmäßig zu Nachfragen der Bundesagentur für Arbeit.

Seit über 25 Jahren begleiten wir Unternehmen bei der Beantragung von AÜG-Erlaubnissen – mit klarer Ausrichtung auf eine schnelle und erfolgreiche Erteilung. Aus mehr als 1.000 Verfahren im Bereich Arbeitnehmerüberlassung verfügen wir über umfassende praktische Erfahrung im Umgang mit der Bundesagentur für Arbeit.

Bei vollständig vorbereiteten Anträgen erfolgt die Erlaubniserteilung häufig innerhalb von rund drei Wochen nach Antragseingang. Fehlende Unterlagen oder unklare Strukturen führen hingegen regelmäßig zu Rückfragen und erheblichen Verzögerungen.

Warum AÜG-Anträge in der Praxis scheitern

Die häufigsten Probleme entstehen nicht im Gesetz selbst, sondern in der Antragstellung. Typische Fehler sind:
 
  • unvollständige oder fehlerhaft strukturierte Unterlagen
  • falsche oder unpassende Tarif- und Equal-Pay-Darstellungen
  • nicht ausreichender Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
  • fehlende oder nicht nachvollziehbare Organisationsstruktur
  • unklare oder fehlende Sachkunde
  • Vorbelastungen durch frühere Verfahren, Insolvenzen oder Bußgelder
  • verspätete oder unvollständige Nachweise
  • fehlerhafte oder ungeeignete Vertragsgrundlagen
 
Diese Punkte führen in der Praxis häufig zu Rückfragen oder zur Ablehnung des Antrags.

Unser Ansatz: Antragstellung aus Sicht der Behörde

Wir bereiten AÜG-Anträge konsequent aus der Perspektive der Bundesagentur für Arbeit vor. Entscheidend ist dabei, dass die prüfenden Stellen die relevanten Informationen sofort erkennen und bewerten können.

Das bedeutet konkret:

  • nachvollziehbare und belastbare Darstellung der Zuverlässigkeit
  • prüffähige und transparente Darstellung der Liquidität
  • strukturierte und vollstände Unterlagen 
  • klare und passende Vertragsgestaltung
  • plausible und nachvollziehbare Organisationsstruktur
 
 Ziel ist ein Antrag, der keine Rückfragen auslöst, sondern eine unmittelbare Entscheidung ermöglicht.

Erfahrung aus über 1.000 AÜG-Verfahren

Die Arbeitnehmerüberlassung gehört seit vielen Jahren zu unseren zentralen Tätigkeitsschwerpunkten. Wir begleiten Unternehmen bundesweit bei der erstmaligen Beantragung ebenso wie bei komplexen Struktur- und Expansionsvorhaben.

Unsere Mandanten profitieren von:

  • über 25 Jahren Spezialisierung auf Arbeitnehmerüberlassung
  • mehr als 1.000 bearbeiteten Verfahren
  • tiefem Verständnis der Prüfpraxis der Bundesagentur für Arbeit
  • praxisorientierter Umsetzung statt theoretischer Beratung
  • schneller und strukturierter Antragsbearbeitung 

Für wen wir AÜG-Erlaubnisse begleiten

Wir unterstützen insbesondere:

  • Personaldienstleister bei Gründung, Markteintritt und Expansion
  • Unternehmen mit projektbezogenem Personaleinsatz
  • Konzernstrukturen und Ausgründungen
  • Unternehmen mit Schnittstellen zu Werk- und Dienstverträgen

Kostenfreie Ersteinschätzung

Sie möchten wissen, ob Ihr AÜG-Antrag vollständig und erfolgversprechend vorbereitet ist?

Wir bieten Ihnen eine kurze und unverbindliche Ersteinschätzung:

  • Einschätzung der Erfolgsaussichten
  • Identifikation typischer Risikopunkte
  • konkrete Handlungsempfehlung zum weiteren Vorgehen
 

Kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail für eine schnelle Prüfung Ihres Vorhabens.

Sie benötigen eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung?

Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung 
mit professioneller Unterstützung

Wir übernehmen den gesamten Antragsprozess zur AÜG-Erlaubnis. Egal ob Erstantrag, Verlängerung oder Antrag auf unbefristete Erteilung der Erlaubnis: Wir sind Ihre kompetenten Partner.

Wie läuft ein ANÜ-Antragsverfahren mit Unterstützung von AMETHYST-Rechtsanwälte ab?

Im Rahmen unserer Beauftragung stellen wir unseren Mandanten eine umfangreiche Liste mit den zur Erteilung der Erlaubnis nötigen Unterlagen zusammen. Teilweise müssen diese höchstpersönlich beantragt werden. Das bereitet in der Regel keine Probleme. Falls doch, helfen wir auch dabei.

Den Rest machen wir: wir beantragen alle Unterlagen, füllen die Formulare aus, besprechen mit Ihnen die wichtigen Punkte und klären die Schwachstellen. Gemeinsam wählen wir die Verträge aus und klären alle Zweifel mit der Bundesagentur für Arbeit (BA).

Beratung mit langjähriger Erfahrung und Weitsicht

Im Rahmen unserer Beratung weisen wir auf typische und häufig auftretende Probleme und Schwierigkeiten hin, die bei der Antragstellung entstehen können. Gemeinsam arbeiten wir diesen entgegen und unterstützen unsere Kunden mit unserer langjährigen Erfahrung und unserem Wissen zum Antragsprozess. Wenn es gut läuft, kann die Erlaubnis dann schon nach ca. drei Wochen vorliegen.

Bei der Antragsbearbeitung blicken wir auch voraus und stellen Sie als Antragsteller so auf, dass es bei der nach einem Jahr erstmals anstehenden Prüfung der Akten durch die Bundesagentur für Arbeit keine Probleme gibt und die Erlaubnis dann verlängert wird.

 

Grafik Antragsprozess zur ANÜ-Erlaubnis
Grafik Antragsprozess zur ANÜ-Erlaubnis bei der BfA

AntragsVorbereitung

ANÜ-Erlaubnis – Welche Unterlagen sind für die Antragstellung vorzulegen?

  • der Gesellschaftsvertrag,
  • Führungszeugnisse,
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für den Antragsteller und gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft
  • ein Handelsregisterauszug
  • eine Bescheinigung der Krankenkasse, der die Mehrzahl der ArbeitnehmerInnen angehört, soweit bereits Beiträge abzuführen waren
  • eine Einverständniserklärung zum Einholen von Auskünften beim Finanzamt
  • eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft
  • ein Nachweis über liquide Mittel, etwa sofort verfügbares Guthaben oder eine Kreditbestätigung über einen Kontokorrentkredit oder einen Betriebsmittelkredit; bei einer beabsichtigten Beschäftigung von bis zu fünf Leiharbeitnehmern müssen mindestens 10.000 EUR als liquide Mittel nachgewiesen werden, bei mehr als fünf Leiharbeitnehmern sind für jeden 2.000 EUR an liquiden Mitteln nachzuweisen
  • ein Arbeitsvertragsmuster und i.d.R. ein Muster des Überlassungsvertrages

Fehlen bei der Antragstellung mal einzelne Unterlagen, und der Antragsteller hat das nicht zu vertreten, erteilt die Bundesagentur für Arbeit oftmals eine Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt, sodass fehlende Unterlagen unter Fristeinhaltung nachzureichen sind. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ausländische Antragsteller keine Führungszeugnisse vorlegen können, weil die ausländischen Behörden diese nicht rechtzeitig erteilen.

Bei Kapitalgesellschaften wird ein Antrag i.d.R. erst dann bearbeitet, wenn das Unternehmen im Handelsregister eingetragen wurde. Indem ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt gestellt wird, lassen sich Verzögerungen vermeiden, wenn es einmal eilt. Erforderliche Nachweise können dann nachträglich nachgereicht werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit dem Antrag stattgibt. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

Hilfe bei Problemen

Hilfe und juristische Vertretung bei Auseinandersetzungen mit der Bundesagentur für Arbeit

Nach Erteilung der Erlaubnis ist erst einmal Ruhe – bis zur ersten Prüfung. Denn schon nach einem Jahr kommt die Bundesagentur, um alle Personalakten durchzusehen.

Bei AÜG-Verstößen oder nach Betriebsprüfungen kann sie dann Bußgelder verhängen, Ermittlungsverfahren einleiten oder die Erlaubnis wieder entziehen. In diesen Fällen vertreten wir Personaldienstleister und betroffene Unternehmen im Widerspruchsverfahren gegen die Bundesagentur. Wenn es sein muss, auch in einem Eilverfahren auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem zuständigen Sozialgericht. Solche Verfahren gehören für uns zum Tagesgeschäft.

Der Entzug oder auch die Versagung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung kann für Erlaubnisinhaber eine existenzgefährdende Wirkung haben. Dabei kann nicht nur ein Fehlverhalten des Verleihers in der Vergangenheit, sondern auch die Prognose für die Zukunft ausschlaggebend für die Entscheidung der BA sein, die Erlaubnis zu versagen. Wir unterstützen und beraten Unternehmen, wie sie der Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit entgegentreten können und welche Maßnahmen erfolgversprechend sind. Wir beraten auch im Voraus, wie man der Gefahr einer Versagung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis entgegenwirken kann.

Kosten

Wie viel kostet die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung?

Wer beabsichtigt, eine Erlaubnis zu beantragen, hat viel zu beachten und muss eine ganze Reihe von verschiedensten Unterlagen für den Antrag bereitstellen. Ein Punkt, der dabei schnell in den Hintergrund geraten kann, aber im Rahmen einer vorausschauenden und umfassenden Planung keineswegs vernachlässigt werden sollte, sind die Kosten: 

Mit welchen Kosten ist auf dem Weg zum Erhalt einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu rechnen? Wie viel kostet die Verlängerung der Erlaubnis? Wofür fallen überhaupt Gebühren an? 

Anhand der Kosten für die Erlaubnis lässt sich zugleich gut der Ablauf und die prinzipielle Funktionsweise von Erlaubnis, Verlängerung, unbefristeter Erlaubnis und Betriebsprüfungen durch die BA nachvollziehen. Die an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlenden Kosten finden sich in der Anlage zu § 2 Abs. 1 der BMASBGebV.

Grafik der Kosten einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)
kosten antrag erlaubnis arbeitnehmerüberlassung unbefristet anü aüg
kosten antrag erlaubnis arbeitnehmerüberlassung anü aüg untersagung
Erstmaliger Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit

Beim Blick auf die Gebührenstruktur ist zunächst zu unterscheiden, ob für die beabsichtigte Tätigkeit überhaupt eine Erlaubnis benötigt wird. Handelt es sich um eine erlaubnisfreie Überlassung nach § 1 Abs. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), genügt die Anzeige der Überlassung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nach § 1a AÜG. Das ist etwa der Fall, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und die Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG). Für diese erlaubnisfreie Anzeige der Überlassung fallen Gebühren iHv. 64,40 € an.

Fällt hingegen die angestrebte Tätigkeit unter den Erlaubnisvorbehalt des AÜG, so ist ein (Erst-) Antrag auf Erhalt einer Erlaubnis bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen. Für diesen erhebt die BA 377,00 € als Gebühren.  

Verlängerung der Erlaubnis & Betriebsprüfung

Die erteilte Erlaubnis ist zunächst ein Jahr gültig und muss für die Fortsetzung der Tätigkeit drei Monate vor Ablauf des Jahres verlängert werden. Bei dem ersten Antrag auf Verlängerung unternimmt die BA in der Regel eine Betriebsprüfung. Dabei wird kontrolliert, ob die notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung der Verlängerung vorliegen. Ein solcher Antrag mit Standard-Prüfung verursacht Gebühren iHv. 2.060,00 €.  

Aus besonderen Gründen kann es auch zu einer bloß eingeschränkten Prüfung kommen. Ein Beispiel dafür wäre ein nur geringer Verleihumfang, also bei einer geringen Anzahl von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern. Die Prüfung ist dementsprechend weniger aufwendig, sodass auch die Gebühren mit 1.316,00 € geringer ausfallen. Beim zweiten Antrag auf Erlaubnisverlängerung, also nach zwei Jahren ab erstmaligen Erhalt der Erlaubnis, erfolgt die Verlängerung regelmäßig ganz ohne Betriebsprüfung. In diesem Fall liegen die Gebühren bei 218,00 €.  

Antrag auf unbefristete Erlaubnis

Nachdem das Unternehmen drei aufeinanderfolgende Jahre mit einer Erlaubnis im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig gewesen ist, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zu stellen. Dafür fällt in der Regel eine Gebühr iHv. 2.060, 00 € an, denn die BA unternimmt wieder eine Betriebsprüfung. Auch hier gibt es die Möglichkeit einer bloß eingeschränkten Prüfung mit entsprechend geringeren Gebühren für den Antrag (1.316,00 €).  

Hat das Unternehmen eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung inne, führt die BA üblicherweise alle fünf Jahre eine präventive Routinekontrolle durch. Dabei entstehen 1.665,00 € Gebühren. Allerdings gibt es erneut den Ausnahmefall der eingeschränkten Prüfung, sodass es in bestimmten Fällen aufgrund des geringeren Aufwands nur zu Gebühren iHv. 921,00 € kommt. 

Betriebsprüfung ohne Antragsbearbeitung & Durchsuchungen

Die Bundesagentur für Arbeit kann außerdem unabhängig von der Antragsstellung oder -bearbeitung Betriebsprüfungen vornehmen. Dabei handelt es sich um anlassbezogene Kontrollen oder um sogenannte Nachschauprüfungen. Liegen der Agentur Hinweise auf Verstöße durch das Unternehmen vor, kann diese eine anlassbezogene Kontrolle zur Überprüfung dieser Verstöße vornehmen. Nachschauprüfungen erfolgen, wenn die BA die Behebung von Beanstandungen aus früheren Prüfungen sicherstellen möchte. In beiden Fällen begrenzt sich die Prüfung regelmäßig auf die betroffenen Materien, sodass jeweils nur die Gebühren für eine eingeschränkte Prüfung ohne Antragsbearbeitung iHv. 921,00 € anfallen. Stellt die Bundesagentur während der Prüfung jedoch weitere Unregelmäßigkeiten fest, kann es auch zu einer vollständigen Prüfung kommen, die dann die entsprechenden Gebühren von 1.665,00 € nach sich zieht.  

Darüber hinaus kann die Bundesagentur für Arbeit Durchsuchungen beim Unternehmen vornehmen. Gemäß § 7 Abs. 4 AÜG sind derlei Durchsuchungen nur nach richterlicher Anordnung oder bei Gefahr im Verzug möglich. Aufgrund des Kostendeckungsprinzips muss das Unternehmen auch die für die Durchsuchung anfallenden Kosten begleichen. Einen festen Betrag gibt es hier nicht. Stattdessen bemessen sich die Gebühren bei Durchsuchungen nach dem Zeitaufwand der Behörde. 

Untersagung der Erlaubnis

Ist die Bundesagentur für Arbeit der Auffassung, dass das Unternehmen nicht die Voraussetzungen erfüllt, um Arbeitnehmerüberlassung zu betreiben, oder hat das Unternehmen nicht die erforderliche Erlaubnis inne, so hat die Arbeitsagentur den Verleih von Leiharbeitnehmern zu untersagen und zu verhindern, § 6 AÜG. Für eine entsprechende Untersagungsverfügung fallen Gebühren iHv. 76,80 € an. Eine Zwangsgeldandrohung, also die schriftliche Androhung eines Zwangsgeldes nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG), verursacht 43,40 € Gebühren.  

Greift die Behörde zu anderen Maßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, um weiteres Überlassen durch das Unternehmen zu verhindern, bemessen sich die Gebühren nach dem Zeitaufwand. Ein Beispiel für eine solche Maßnahmen nach dem VwVG wäre die, über eine bloße Androhung hinausgehende, Festsetzung eines Zwangsgeldes.   

Zusätzlich anfallende Auslagen

Schließlich kann die Bundesagentur neben den dargestellten Gebühren auch Kosten als Auslagen erheben. Darunter fallen Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge sowie Übersetzungen, die auf besonderen Antrag erstellt werden. Außerdem umfasst sind Kosten, die durch eine öffentliche Bekanntmachung entstehen. All diese Kosten werden jeweils in der tatsächlich entstandenen Höhe in Rechnung gestellt, es gibt hier also keine Pauschalbeträge. Bei den Kosten für öffentliche Bekanntmachungen sind jedoch die entsprechenden Postgebühren ausgenommen.

Auf einen Blick - Was können wir für Sie tun?

 ·      Übernahme des gesamten Antragsprozesses für die ANÜ-Erlaubnis:

o   Vorfeldberatung: Ist die Erlaubnis nötig oder geht es auch ohne?

o   Umfassender Workflow – so denken Sie / wir an alles und es bleibt nichts auf der Strecke

o   Beantragung aller erforderlicher Antragsunterlagen bei Krankenkassen, Finanzamt,
Berufsgenossenschaft und Gewerbezentralregister

o   Beratung und Auswahl zu den passenden Arbeits- und Überlassungsverträgen

o   Lösungen bei möglichen Schwierigkeiten

o   Übernahme der gesamten Korrespondenz mit der Bundesagentur für Arbeit 

 ·       Umfassende Beratung und Unterstützung von Unternehmen:

o   Unterstützung und Begleitung bei Unternehmensgründungen

o   Gutachtenerstellung und Aktenrevisionen

o   Individuelle Lösungen in Einzelfällen

o   Vertragsanpassungen

o   Consulting zur AÜG-Compliance

 ·       Juristische Vertretung bei Auseinandersetzungen mit der Bundesagentur für Arbeit

 ·       Juristische Vertretung in Bußgeldverfahren