ANÜ-Erlaubnis
beantragen

AMETHYST - Ihre Rechtsberater zu Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)

Rechtliche Beratung

Unsere Dienstleistungen

1. Rechtliche Beratung im ANÜ-Antragsverfahren

AMETHYST ist eine auf Arbeitnehmerüberlassung spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei in Berlin, die bundesweit und auch international Personaldienstleister, Industriedienstleister Dienstleistungsunternehmen aller Branchen (z.B. Pflege, IT, Engineering, Bau (soweit zulässig)) und Konzerne zu allen Fragen der Arbeitnehmerüberlassung berät. Hauptschwerpunkt ist die Betreuung rund um die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, die durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt wird.

Die Erlaubnis ist zunächst auf ein Jahr befristet, kann im Anschluss für ein weiteres Jahr und nach Ablauf von drei Jahren unbefristet beantragt bzw. erteilt werden (§ 2 Abs. 4 AÜG). Beim Erstantrag, der befristeten und auch der unbefristeten Verlängerung sind zahlreiche Einzelheiten zu beachten, über die wir Sie aufklären und die wir im Rahmen der Antragstellung berücksichtigen.

2. Beratung im Vorfeld

Beratungsbedarf besteht in der Regel bereits im Vorfeld.

a) Voraussetzungen der Arbeitnehmerüberlassung

Wir beraten Sie bei der Frage,

  • welche Rechtsform für eine zu gründende Gesellschaft in Frage kommt.
  • ob überhaupt ein erlaubnispflichtiger Verleih vorliegt. Hier gibt es eine Reihe von Besonderheiten wie z.B. den Konzernverleih, die „Kollegenhilfe“ und die Tätigkeit Selbstständiger. Zusätzlich besteht immer die Möglichkeit, auch im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen tätig zu sein. Hier geht es oftmals auch um eine Risikoabschätzung in rechtlichen Grenzfällen.
  • ob die Arbeitnehmerüberlassung in Ihrem Fall überhaupt zulässig ist und ob nicht sog. sektorale Verbote wie die verbotene Arbeitnehmerüberlassung in das Baugewerbe (§ 1b AÜG) vorliegen. Auch gibt es zahlreiche Fälle des “Selbstverleihs“ oder des Verleihs von Gesellschaftern oder Geschäftsführern, die rechtlich teilweise unzulässig sind.
  • ob für die beabsichtigten Einsätze Mindestlöhne nach dem AEntG zu zahlen sind, z.B. in der Pflege, Gebäudereinigung, bei Malern- und Lackierern etc.
  • ob beitragsrechtliche Besonderheiten gelten, z.B. eine Beitragspflicht zur SOKA-Bau besteht oder ob bei grenzüberschreitenden Einsätzen eine Sozialversicherungspflicht besteht.

Schließlich ist Teil der Vorfeldberatung auch die Abwägung möglicher Risiken bei der Antragstellung. Typische Problemfelder sind:

  • schwierige Vermögenssituation bzw. Insolvenzverfahren
  • Steuerschulden
  • Straftaten von Geschäftsführern oder Gesellschaftern
  • mangelhafte Deutschkenntnisse der Geschäftsführer
  • fehlendes Fachwissen der Antragsteller
  • mangelnde Betriebsorganisation oder das Vorliegen bloßer „Briefkastenfirmen“
Alle diese Punkte sind keine zwingenden Versagungsgründe, führen jedoch zu erhöhtem Klärungs- und Argumentationsbedarf.

b) Wahl des Geschäftsmodells und der Vergütung

Bei der Wahl der Geschäftsmodells ist vor allem die Frage der Vergütung zu klären:

  • Equal Treatment“, also die Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes gem. § 8 AÜG
  • Anwendung eines Branchentarifvertrages von iGZ oder BAP
    (Hinweis: iGZ- & BAP-Tarifverträge gelten auch nach der Fusion der Branchenverbände zum GVP fort)
  • Anwendung sonstiger unternehmens- oder konzerneigener Tarifverträge als Ausnahme zum Gleichstellungsgrundsatz oder auch
  • Mischformen aus allen Varianten
Für die Frage „Equal Treatment“ oder Tarifanwendung gilt als Faustregel: Equal Treatment lässt in der Vertragsgestaltung mehr Möglichkeiten zu, ist in der Praxis jedoch deutlich aufwändiger, weil stets Kundenauskünfte über die Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer eingeholt und aktuell gehalten werden müssen; schließlich muss auch die Lohnabrechnung immer andere Kundenbesonderheiten berücksichtigen. Bei häufiger wechselnden Einsätzen ist die Anwendung von Tarifverträgen daher meistens einfacher, bei längerfristigen Einsätzen ist es dagegen oft das Equal Pay, das häufig ohnehin von Betriebsräten im Kundenbetreib verlangt wird.