ANÜ-Erlaubnis
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Arbeitnehmerüberlassung

ANÜ-Versagung

ANÜ-Versagung

Eine Versagung der Arbeitnehmererlaubnis oder der Entzug durch die Bundesagentur für Arbeit (BfA) ist in verschiedenen Fällen möglich. Zu einer Versagung führt immer die fehlende Zuverlässigkeit der Antragsteller, die zum einen persönlich bedingt sein kann (Straftaten, schlechte Vermögensverhältnisse, Steuerschulden). Dabei kommt es immer auf die Prognose an: Lässt das bisherige Verhalten künftiges Fehlverhalten vermuten?

Darüber hinaus treten regelmäßig Schwierigkeiten auf, wenn der Antragsteller nicht über genügend Sachkenntnis verfügt. Denn ohne nachhaltige Kenntnisse der AÜG-Regelungen ist eine ordnungsgemäße Tarifanwendung nicht gewährleistet. Oftmals wird die Erlaubnis aus diesem Grund spätestens nach der ersten Prüfung wieder entzogen. I.d.S. kann es sinnvoll sein, mehrtägige Schulungen zum Recht der Arbeitnehmerüberlassung nachzuweisen.

Ist die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht gegeben oder bestehen Steuer-/ SV-Beitragsschulden, genügt es hier oft, bestehende Zahlungsrückstände zu begleichen.

Auch wenn dem Antragsteller – oder beispielsweise auch dem Geschäftsführer bei einem anderen Unternehmen – bereits zuvor einmal die ANÜ-Erlaubnis entzogen wurde, kann das die Erteilung der Erlaubnis behindern. Natürlich kommt es hier auf den Einzelfall und die Schwere der Verstöße in der Vergangenheit an.

Nachteilig wirken sich auch Vorstrafen des Antragstellers oder eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit aus, wobei auch hier einmalige Ausfälle i.d.R. keine Versagung der Erlaubnis rechtfertigen.

Betriebsprüfungen durch die BfA: Was wird geprüft?

Frühere Straftaten

Was sagen Verwaltungspraxis und Gerichte zur Versagung der ANÜ-Erlaubnis bei früheren Straftaten?

Eine spezialgesetzliche Ausprägung der allgemeinen Zuverlässigkeitsregelung gibt es in § 35 GewO (OVG Hamburg v. 05.04.2005 – 1 Bs 64/05). Wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer Person, die den Gewerbebetrieb leitet, in Bezug auf dieses konkrete Gewerbe nahelegen, hat die zuständige Behörde die Gewerbeausübung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Betriebsbeschäftigten notwendig ist.

Allerdings ergibt sich auch aus § 35 Abs. 3 GewO, dass es für die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht ausreicht, dass lediglich eine Straftat begangen wurde. Stattdessen wären hierfür weitere Straftaten erforderlich. Schon im Jahre 1966 hat das BVerwG (in seinem Urteil v. 29.03.1966 – I C 62.65) entschieden, dass allein auf der Basis von Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbeständen ein früheres Verhalten des Unternehmers geahndet werden darf und nicht etwa, indem die gewerberechtliche Erlaubnis versagt wird. Ob der Antragsteller also als zuverlässig einzustufen ist oder nicht, hängt somit allein von der Wiederholung(-sgefahr) der Verwirklichung entsprechender Straftatbestände ab.