ANÜ-Erlaubnis
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AMETHYST - Ihre Rechtsberater zu Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)

ANÜ-Erlaubnis

Erlaubnispflicht

Erlaubnispflicht

Die Überlassung von Arbeitnehmern (Arbeitnehmerüberlassung) ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetzt (AÜG) geregelt. Dabei „verleiht“ eine Firma (Zeitarbeitsfirma, Personaldienstleister) einem Unternehmen Arbeitnehmer zur vorübergehenden Beschäftigung.

Für sämtliche arbeitsrechtlichen Pflichten wie Vergütung, Urlaub, usw. ist weiterhin der Verleiher zuständig. Dabei ist aber darauf zu achten, dass die Überlassung nur vorübergehend ist und die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten nicht überschritten werden darf. Für den Arbeitsschutz und die soziale Einbindung ist dagegen der Entleiher mit verantwortlich.

In § 8 Abs. 1 AÜG ist der Gleichstellungsanspruch geregelt, der besagt, dass Arbeitnehmer, die an Dritte überlassen werden, nicht schlechter behandelt werden dürfen als die Stammbelegschaft im Kundenbetrieb. Das gilt zuerst natürlich für Lohn und Gehalt („Equal Pay“), daneben aber auch für alle sonstigen Arbeitsbedingungen („Equal Treatment“) wie den Urlaubsanspruch, Arbeitszeitregelungen oder auch für Mitarbeiterrabatte.

Erlaubnispflicht – Wer benötigt eine AÜG-Erlaubnis?

Wann besteht eine Erlaubnispflicht in der Arbeitnehmerüberlassung?

Arbeitnehmerüberlassung ist in Deutschland erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird von der Bundesagentur für Arbeit erteilt, zunächst befristet für ein Jahr. Sie kann dann jeweils um ein weiteres Jahr verlängert und nach Ablauf von drei Jahren unbefristet erteilt werden.

Es ist nicht selbstverständlich, dass die Bundesagentur für Arbeit die Erlaubnis erteilt. Zwar besteht darauf ein Rechtsanspruch für alle Unternehmen aus Deutschland und aus dem EU-Ausland, allerdings nur dann, wenn eine Reihe von Zuverlässigkeitskriterien erfüllt ist. So regelt § 3 AÜG, dass die Erlaubnis zu versagen ist bzw. nicht erteilt werden darf, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller:

  • die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung, über die Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält;
  • nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen;
  • dem Leiharbeitnehmer die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt.

Dazu ist das Antragsverfahren sehr kompliziert und erfordert die Bereitstellung umfangreicher Unterlagen. Das alles führt dazu, dass Anträge häufig negativ beschieden werden. Wir sorgen deshalb im Rahmen unserer Möglichkeiten und Expertise dafür, dass der Antragsprozess reibungslos läuft.

„Keine“ Arbeitnehmerüberlassung

Nicht jeder drittbezogene Personaleinsatz ist eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung. So sind Dienst-/ Werkverträge oder Einsätze von Freelancern immer möglich und benötigen keine Erlaubnis. Die Abgrenzung richtet sich – kurz – nach Weisung und Eingliederung. Wird ein Arbeitnehmer den Weisungen eines Dritten unterstellt, ist es Arbeitnehmerüberlassung. Bei selbstständiger Auftragsbearbeitung wie z.B. durch eine Baufirma, Consultants oder auch durch IT-Kräfte, ist eine Erlaubnis oft nicht nötig, weil es sich um Dienst- oder Werkvertrag handelt. Doch die Übergänge sind hier sehr fließend was dazu führt, dass viele Firmen, die eigentlich gar keine Zeitarbeitsfirmen sind, jedenfalls bei einigen Einsätzen eine Erlaubnis benötigen.

Auch hier klären wir mit Ihnen, unter welchen Umständen ein erlaubnisfreier Personaleinsatz überhaupt möglich ist und welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen. Die Hürden sind hoch und eine genaue Prüfung des Einzelfalles ist entscheidend.

Wann besteht Erlaubnisfreiheit?

Auch wenn Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, wird in wenigen Fällen dennoch keine Überlassungserlaubnis benötigt. Dazu zählen unter anderem die Vermeidung von Entlassungen oder Kurzarbeit, wie es u.a. coronabedingt der Fall in vielen Unternehmen war. Der praktisch häufigste Fall ist der „Konzernverleih“. Werden Arbeitnehmer von einem Konzernunternehmen in ein anderes Unternehmen dieses Konzerns überlassen, so ist dafür keine Erlaubnis nötig.

ANÜ-Verbote

Schließlich bestehen eine Reihe sog. „sektoraler Verbote“ der Arbeitnehmerüberlassung. Zu Deutsch: Der Verleih in bestimmte Branchen ist unzulässig. Das gilt etwa für die fleischverarbeitende Industrie, für die Pflegebranche wird es immer wieder gefordert.

Als Hauptfall ist die Arbeitnehmerüberlassung in das Baugewerbe verboten. Schwierig zu beantworten ist allerdings die Frage, was denn mit „Baugewerbe“ überhaupt gemeint ist? Der Hoch- und Tiefbau sicherlich; Anlagenbau, Maler und Elektrikerarbeiten sind es aber nicht. Auch die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen unterfällt grundsätzlich nicht dem Bauverbot, wie das BAG erst im Jahr 2022 entschieden hat (BAG v. 27.04.2022 – 10 AZR 263/19).
Nicht verboten ist auch die Überlassung innerhalb der Baubranche.
Die Bundesagentur für Arbeit prüft Verstöße gegen diese Bestimmungen sehr genau und setzt Verbote durch. Auf der anderen Seite bestehen oft legale Gestaltungsmöglichkeiten, um entsprechende Ziele trotzdem zu erreichen.

Wir beraten Unternehmen, in welchen konkreten Fällen eine Arbeitnehmerüberlassung verboten ist und wann Ermittlungen oder Bußgeldverfahren möglich sind.