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Arbeitnehmerüberlassung
Verträge
Verträge zum AÜG – AÜV, Arbeitsverträge, Master-Vendor und Co-Lieferanten-Verträge
In den vergangenen Jahren sind die rechtlichen Anforderungen an die Vertragsgestaltung in der Arbeitnehmerüberlassung noch einmal deutlich gestiegen. Hierfür gibt drei Gründe:
a) AÜG-Reform im Jahr 2017 und „Konkretisierung“
Die letzte große AÜG-Reform ist zwar schon eine Weile her, sie hat jedoch dazu geführt, dass die Formulierungen in den Verträgen deutlich genauer sein müssen als zuvor. Als Beispiele ist hier vor allem die Konkretisierung in den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen zu nennen, die seit der Reform zwingend erforderlich und zugleich ein ständiger Streitpunkt zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Verleihern darstellt.
- Ist hierfür nach wie vor die reine Schriftform erforderlich oder genügt auch die Textform (also ein Austausch per E-Mail)?
- Wie müssen die Verträge gestaltet sein, wenn man auf die Originalunterschrift verzichten möchte?
- Sind in der Praxis „Kontingentlösungen“ noch immer erforderlich oder kann mit der Vollmachtslösung gearbeitet werden, wonach eine Partei die Verträge für beide Seiten unterschreibt?
- Kann die Konkretisierung auch in Listenform geschehen?
Es geht bei der Vertragsgestaltung also einerseits um die Wahl der richtigen Muster, andererseits aber auch um die korrekte Anwendung der dann gewählten Muster oder um eine entsprechende individuelle Anpassung.
b) Anforderungen der Rechtsprechung
In 2 Entscheidungen aus den Jahren 2019 und 2020 hat das Bundesarbeitsgericht die Voraussetzungen für eine wirksame Anwendung der Tarifverträge der Arbeitnehmerüberlassung von iGZ und BAP entscheidend verschärft.
Am 16.10.2019 – 4 AZR 66/18 – hat das BAG entschieden, dass eine Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz durch arbeitsvertragliche Bezugnahme nach § 9 Nr. 2 Hs. 3 AÜG a.F. nur bei vollständiger Anwendung eines einschlägigen Tarifwerks durch den zugrunde liegenden Arbeitsvertrag möglich ist. Denn nur eine vollständige Inbezugnahme des Tarifvertrags berücksichtige die Interessen der Leiharbeitnehmer angemessen. Eine bloß teilweise Anwendung der Tarifverträge ist dagegen nicht ausreichend.
Alle Verträge sind daher genau auf auch versteckte abweichende Vereinbarungen zu überprüfen. Diese sind nur zugunsten des Arbeitnehmers oder bezüglich nicht im Tarifvertag geregelter Gegenstände zulässig.
Mit Urteil vom 16.12.2020 – 5 AZR 131/19 hat das BAG dazu noch ergänzt, dass
- jeder Arbeitsvertrag eine wirksame „Bezugnahme- und Kollisionsklausel“ benötigt, damit in jedem Fall klar ist, wie Differenzen in unterschiedlichen Tarifverträgen zu lösen sind
- nur noch arbeitsvertragliche Vereinbarung der tariflichen Arbeitszeit von 35 Std. / Woche möglich sind (hier gibt es zum 01.10.2022 allerdings Änderungen in den Manteltarifverträgen, die in Einzelfällen höhere Arbeitszeit zulassen)
- ein Verzicht auf Arbeitszeitkonten nicht günstiger für Arbeitnehmer und somit unzulässig ist; hier sind Einzelfalllösungen gefragt
c) Änderung der Prüfpraxis
U.a. die ersten beiden Änderungen haben dazu geführt, dass sich auch die Prüfpraxis der Bundesagentur für Arbeit erheblich geändert hat. Vertragsprüfungen stellen mittlerweile einen ganz erheblichen Schwerpunkt in Antragsverfahren dar und führen sehr oft zu Beanstandungen die so weit führen können, dass die Erlaubnis nicht oder nur mit erheblichen Verzögerungen erteilt wird.
Um nur einige Beispiele zu benennen:
Unzulässig sind nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit Klauseln,
- die ein Arbeitszeitkonto in Equal Treatment-Arbeitsverträgen vorsehen
- die die Anwendung der Tarifverträge der Arbeitnehmerüberlassung nur einsatzbezogenen vorsehen
- die keine oder eine unvollständige Kollisionsklausel enthalten
- die eine Arbeitszeit von mehr als 35 Stunden vorsehen, obwohl die Branchentarifverträge mittlerweile längere Arbeitszeiten in Ausnahmefällen zulassen
- nicht durch beide Parteien unterschriebene Konkretisierungen in den Überlassungsverträgen
- vorgedruckte Daten in den Vertragsmustern
- fehlende oder nicht ausreichende Hinweise auf die Vergütung des Leiharbeitnehmers im Nichteinsatz
d) Unsere Dienstleistungen
- Beratung über die Wahl der richtigen Vertragstypen
- Stellung geeigneter Vertragsmuster: Arbeitsvertrag, Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, Master-Vendor-, Neutral-Vendor- und Co-Lieferanten-Verträge im On-Site-Management
- Individualisierung dieser Vertragsmuster
- Vertretung bei Verhandlungen diesbezüglich gegenüber der Bundesagentur für Arbeit